EKG-Verein
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Satzung der " Europäischen Kunstgemeinschaft "
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der am 12.08.2008 gegründete Verein führt den Namen " Die Europäische Kunstgemeinschaft ".Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt nach dieser Eintragung den Zusatz: " e.V. ".
Sitz des Vereins ist Chemnitz. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein hat sich vordergründig das Ziel gesetzt, zeitgenössige, moderne Kunst zu fördern, Kunst zu schaffen, zu pflegen und zu vermitteln.
Der Verein sieht sich mit der Aufgabe verbunden, allen in diesem Bereich interessierter und engagierter Bürger in Europa die Möglichkeit zur aktiven Teilnahme am aktuellen kulturellen und künstlerischen Geschehens zu bieten und das Talent des europäischen Künstlernachwuchses im Rahmen unserer Vereinsaktivitäten,- und Leistungen zu fördern und zu publizieren
5: Der Vereinszweck soll durch folgende nachfolgenden Punkte umgesetzt werden :
- Nationale und internationale Kunst- und Ausstellungsprojekte
- Schulungen und Workshops
- Kooperationsprojekte mit anderen Künstlerorganisationen
- Vorträge, Veranstaltungen und Publikationen zu künstlerischen Themen
- Schaffung einer Künstlerplattform zu Austauschzwecken im europäischen Raum
- Organisation von Künstlertreffen und - fahrten mit bildendem Zweck
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche, jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts, aber auch jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden, sofern sie die Satzung als bindend anerkennen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod des Mitgliedes bzw. Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung, durch Ausschluss aus dem Verein oder bei mindestens 12 monatigen Rückstand des Mitgliederbeitrages.
4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
5. Die Gründungsmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit
§ 4 Mitgliederversammlung
1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Die Wahl des Vorstandes und des Beirates
- Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und die Erteilung der Entlastung
- Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt alljährlich mindestens einmal. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks fordern.
$ 5 Der Vorstand
Der Vorstand führt die Europäische Kunstgemeinschaft in ehrenamtlicher Arbeit in folgender Zusammensetzung:
1. Vorsitzender
2. Stellvertretender Vorsitzender
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, wobei beide Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung stellt die Kandidatenliste auf.
Als gewählt gelten die Kandidaten, die bei der Vorstandswahl anhand der Kandidatenliste die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten.
Der Vorstand kann durch Abstimmung in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bei 3/4 der Stimmen abgesetzt werden.
§ 6 Beirat
Es wird ein Beirat gebildet, der bis zu 2 Mitglieder umfassen kann. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in seiner Arbeit zu unterstützen und insbesondere in künstlerischen und kunstpolitischen Fragen zu beraten. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung in einer geheimen Abstimmung jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
§ 7 Finanzen
!. Die Europäische Kunstgemeinschaft finanziert ihre Arbeit vorwiegend durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Schenkungen, Stiftungen von Seiten der Mitglieder, sympathisierender Bürger und der Wirtschaft sowie durch Zuwendungen der öffentlichen Hand.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im Januar für das Geschäftsjahr im Voraus zu zahlen.
Der Vorstand ist berechtigt, im Einzelfall Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise zu erlassen.
3 Auslagen für mit dem Vorstand vereinbarte ehrenamtliche Tätigkeit werden gegen Vorlage der Quittung erstattet. Honorararbeiten für die Europäische Kunstgemeinschaft bedürfen der schriftlichen Vereinbarung mit
dem Vorstand.
4. Über die Verwendung der Finanzmittel für das Geschäftsjahr - soweit sie nicht durch den Geldgeber objektgebunden sind beschließt der Vorstand einen Haushaltsplan; hierüber ist die Mitgliederversammlung zu unterrichten.
5. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
6. Der Vorstand ist zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung verpflichtet. Nach Ende des Geschäftsjahres wird die Rechnungslegung vom Beirat geprüft und bei Ordnungsmäßigkeit bestätigt.
§ 8 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach vorheriger Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern nicht die Mitgliederversammlung bei der Auflösung besondere Liquidatoren bestimmt.